Einschätzung des deutschen Bundesministeriums für Verkehr (BMV)

Ist der Einbau eines E85-Steuergerätes legal ?

Original Schriftverkehr von Herrn Axmann (ehem. Geschäftsführer RMG) mit dem deutschen Verkehrsministerium Anfang 2007

Sehr geehrter Herr Axmann,
 
unsere Fachabteilung hat mir folgende Einschätzung zur Verfügung gestellt:
 
Grundsätzlich begrüßt das BMVBS jede Maßnahme, die Kraftfahrzeuge umweltfreundlicher macht und den Einsatz alternativer Kraftstoffe ermöglicht. Bei technischen Änderungen an im Betrieb befindlichen Fahrzeugen ist allerdings der Einfluss auf das Abgas- und Geräuschverhalten zu berücksichtigen. Jede fahrzeugtechnische Änderung die das Abgasverhalten des damit veränderten Kraftfahrzeugs (negativ) beeinflusst, führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das ist eindeutiger Wille des Verordnungsgebers. In der Begründung zur Neufassung des § 19 Abs. 2 (vergl. VkBl 1994 S. 149) heißt es dazu u. a.:
 
*Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs soll schließlich erlöschen, wenn eine Beeinflussung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt. Dies ist folgerichtig, weil das Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen des Umweltschutzes, der steuerlichen Behandlung, der Untersuchungsfristen und der Gewährung von Benutzervorteilen regelt. *
*
Es erscheint im Hinblick auf die möglichen umweltbelastenden Auswirkungen geboten, im Fall der Änderungen, die zur Beeinflussung der Abgas- und/oder Lärmemissionen führen, von dem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs auszugehen, sofern eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens gegenüber dem Zustand vor der durchgeführten Änderung eintritt oder *"
 
Jede Maßnahme mit der Folge der Verschlechterung gegenüber den in der Betriebserlaubnis zu Grunde gelegten Grenzwertanforderungen (z. B. von *D 4" auf *Euro 2") führt in der Regel zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, es sei denn mit einer Teilegenehmigung oder mit einem Teilegutachten, welche zwingend eine Abgasbegutachtung beinhalten müssen, kann nachgewiesen werden, dass die in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Abgasvorschrift in ihrer Gesamtheit (z.B. einschließlich OBD-Anforderungen) auch nach vorgenommener Änderung weiter eingehalten wird.
Ansonsten ist zu bestimmen, welche Abgasvorschrift nach Durchführung der Änderungsmaßnahme eingehalten wird, ob diese mindestens der für dieses Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt seines erstmaligen in den Verkehr bringen verbindlich geltenden Abgasvorschrift genügt und welcher Eintrag in den Fahrzeugpapieren vorgenommen werden muss. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 a Nummer 9 StVZO sind hier zwingend.
 
Die von Ihnen beschriebenen technischen Änderungen (z.B. Steuergerät, Lambdasonde) lassen darauf schließen, das das Abgasverhalten der Fahrzeuge nach Umrüstung verändert ist. Inwieweit zum Nachweis ein Abgastest erforderlich ist muss der amtlich anerkannte Sachverständige vor Ort entscheiden. Nach derzeitiger Rechtslage ist der Betrieb mit einem alternativen Kraftstoff anders zu bewerten als die oben beschriebene technische Änderung am Fahrzeug.
 
Ich hoffe, diese Erläuterungen sind Ihnen behilflich.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Jeglitza
 

Matthias Jeglitza
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Persönlicher Referent des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Kasparick
11015 Berlin
Tel.: 030-2008-2270
Fax:  030-2008-2269
Email: Matthias.Jeglitza@bmvbs.bund.de
Homepage: http://www.bmvbs.de/
 
>>> "RMG RAPSOL KUNDENDIENST" <info@rmg-rapsol.de> Montag, 19. Februar
>>> 2007 17:32 >>>
Sehr geehrter Herr Jeglitza,
 
vielen Dank für Ihre Antwort. Anbei habe ich einmal eine Produkt- und Einbauanleitung beigefügt. Dort können Sie einmal die Installtionsweise entnehmen.
 
Wir haben ein zusätzliches Steuergerät für den Betrieb von Ottomotoren mit
umwelt- und kostenfreundlichen Kraftstoff Ethanol E85 (85% Ethanol, 15 % Superbenzin)entwickelt. Um einen Ottomotor mit Ethanol betreiben zu können, muss einfach die Einspritzmenge um 30 % erhöht werden.
 
Das B2 Steuergerät wird an den Einspritzdüsen mit einem Adapter befestigt und mit der Batterie und Masse verbunden. Ein Thermosensor, der außen am Kühlwasserschlauch befestigt wird, prüft beim Startvorgang, ob der Motor warm oder kalt ist. Handelt es sich um eine Kaltstart, erkennt der Sensor das und erhöht die Einspritzmenge für den unmittelbaren Kaltstart. Nach etwa
5 Sekunden regelt das Steuergerät die Einspritzmenge wieder zurück. Mit dieser Technik kann das Kaltstartorgeln vermieden werden.
 
Ein weiterer Anschluss muss an der Lambdasonde angebracht werden, durch die ins Steuergerät übermittelten Werte, wird der jeweilige eingespritze Kraftstoff und auch Gemische erkannt. Somit erkennt das Gerät automatisch, ob Super oder E85 verbrannt wird. Die Einspritzung wird somit immer den aktuellen Erfordernissen angepasst.
 
Beim KBA wusste keiner so richtig, wie zu verfahren ist. Der eine meinte, das System kann eintragungsfrei im Fahrzeug betrieben werden und sein Kollege teilte uns mit, dass ein Abgasgutachten erforderlich wäre. Ich bräuchte eine klare Aussage, ob das System eintragungsfrei im Fahrzeug betrieben werden kann.
 
Was kann man machen, wenn doch ein Abgasgutachten erforderlich ist ? Für jeden Motortyp müsste ein eigenes Abgasgutachten erstellt werden, das alleine würde Millionen EUR kosten und wäre nicht zumutbar.
 
Beim Pflanzenöl ist eine ausgezeichnete Lösung getroffen worden.
Pflanzenölsysteme können eintragungsfrei und ohne ABE betrieben werden. Erst diese Regelung hat es der klein- und mittelständigen Wirtschaft möglich gemacht, Pflanzenölgeräte in Fahrzeuge einzubauen.
 
Da der Aufwand und der Änderungsumfang bei den Ethanolgeräten sehr viel geringer ist, aber auch der Gewinn pro verkaufter und eingebauter Einheit ist sehr viel geringer, würde es doch auf der Hand liegen, die Systeme eintragungsfrei, verkaufen und einbauen zu können.
 
Es wäre sehr freundlich von Ihnen, wenn Sie mir weiterhelfen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 

Sascha Axmann, Geschäftsführung
RMG RAPSOL
 
 
 
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: PSts-K [mailto:PSts-K@bmvbs.bund.de]
Gesendet: Montag, 19. Februar 2007 16:23
An: info@rmg-rapsol.de
Betreff: Antw: Neue Kontakt Nachrichten
 
Sehr geehrter Herr Axmann,
 
haben Sie dank für Ihre Anfrage. Herr Kasparick hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Für die Beantwortung Ihrer Anfrage benötige ich eine etwas genauere Beschreibung Ihres Anliegens. Warum und für was soll hier eine Ausnahme erteilt werden? Ich leite Ihre Frage dann gerne an unsere Fachleute weiter.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Jeglitza
 
Matthias Jeglitza
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Persönlicher Referent des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Kasparick
11015 Berlin
Tel.: 030-2008-2270
Fax:  030-2008-2269
Email: Matthias.Jeglitza@bmvbs.bund.de
Homepage: http://www.bmvbs.de/
 
 
 
Id: 33
Name: Axmann, Sasca
Straße: Bahnhofstr. 99a
Ort: 27612
Telefon: 04744730359
Fax: 047442056
EMail: info(at)rmg-rapsol.de
Nachricht: Hallo Ulrich,
 
ich wollte mal eben nachfragen, ob alles mit Deinem Golf in Ordnung ist. Ich
kann Dir auf jeden Fall unser Kraftstoffadditiv P100 empfehlen, es wurde
entwickelt, um Ablagerungen  an den Ventile und am Zylinderkopf zu
vermeiden. Es kostet 15 EUR/Liter. Man benötigt ein Verhältnis von 2 Liter
P100 Additven zu 1000 Pflanzenölkraftstoff. Es ist damit sehr ergiebig und
kostengünstig.
 
Ich brauche allerdings nochmal in einer anderen Sache Hilfe. Wir bieten seit
einiger Zeit ebenfalls Bioethanolsysteme für Ottomotoren an. Gibt es eine
Möglichkeit eine  Freistellung von der ABE (Allgemene Betriebserlaubnis) zu
beantragen. Es wird technisch nur die Einspritzzeit verändert. Das
Abgasverhalten verbessert sich um fast 90 %. Ich habe schon einmal mit dem
KBA telefoniert. Die konnten mir aber nichts sagen, denen war der Kraftstoff
Ethanol unbekannt.
 
Es wäre sehr freundlich, wenn Du mich mal informieren könntest, wie man
kostengünstig zu einer ABE Freistellung, wie es ja auch im Pflanzenölsektor
von Anfang an möglich war, kommen kann.
 
Vielen Dank !
 
Gruß
 
Sascha Axmann