Einschätzung des deutschen Bundesministeriums
für Verkehr (BMV)
Ist der Einbau eines E85-Steuergerätes legal ?
Original Schriftverkehr von Herrn Axmann (ehem.
Geschäftsführer RMG) mit dem deutschen Verkehrsministerium Anfang 2007
Sehr
geehrter Herr Axmann,
unsere Fachabteilung hat mir folgende
Einschätzung zur Verfügung gestellt:
Grundsätzlich begrüßt das
BMVBS jede Maßnahme, die Kraftfahrzeuge umweltfreundlicher macht und den
Einsatz alternativer Kraftstoffe ermöglicht. Bei technischen Änderungen
an im Betrieb befindlichen Fahrzeugen ist allerdings der Einfluss auf
das Abgas- und Geräuschverhalten zu berücksichtigen. Jede
fahrzeugtechnische Änderung die das Abgasverhalten des damit veränderten
Kraftfahrzeugs (negativ) beeinflusst, führt zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis. Das ist eindeutiger Wille des Verordnungsgebers. In
der Begründung zur Neufassung des § 19 Abs. 2 (vergl. VkBl 1994 S. 149)
heißt es dazu u. a.:
*Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs soll
schließlich erlöschen, wenn eine Beeinflussung des Abgas- oder
Geräuschverhaltens eintritt. Dies ist folgerichtig, weil das
Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen
des Umweltschutzes, der steuerlichen Behandlung, der
Untersuchungsfristen und der Gewährung von Benutzervorteilen regelt. *
*
Es
erscheint im Hinblick auf die möglichen umweltbelastenden Auswirkungen
geboten, im Fall der Änderungen, die zur Beeinflussung der Abgas-
und/oder Lärmemissionen führen, von dem Erlöschen der Betriebserlaubnis
des Fahrzeugs auszugehen, sofern eine Verschlechterung des Abgas- oder
Geräuschverhaltens gegenüber dem Zustand vor der durchgeführten Änderung
eintritt oder *"
Jede Maßnahme mit der Folge der
Verschlechterung gegenüber den in der Betriebserlaubnis zu Grunde
gelegten Grenzwertanforderungen (z. B. von *D 4" auf *Euro 2") führt in
der Regel zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, es sei denn mit einer
Teilegenehmigung oder mit einem Teilegutachten, welche zwingend eine
Abgasbegutachtung beinhalten müssen, kann nachgewiesen werden, dass die
in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Abgasvorschrift in ihrer
Gesamtheit (z.B. einschließlich OBD-Anforderungen) auch nach
vorgenommener Änderung weiter eingehalten wird.
Ansonsten ist zu
bestimmen, welche Abgasvorschrift nach Durchführung der
Änderungsmaßnahme eingehalten wird, ob diese mindestens der für dieses
Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt seines erstmaligen in den Verkehr bringen
verbindlich geltenden Abgasvorschrift genügt und welcher Eintrag in den
Fahrzeugpapieren vorgenommen werden muss. Die Bestimmungen des § 27 Abs.
1 a Nummer 9 StVZO sind hier zwingend.
Die von Ihnen
beschriebenen technischen Änderungen (z.B. Steuergerät, Lambdasonde)
lassen darauf schließen, das das Abgasverhalten der Fahrzeuge nach
Umrüstung verändert ist. Inwieweit zum Nachweis ein Abgastest
erforderlich ist muss der amtlich anerkannte Sachverständige vor Ort
entscheiden. Nach derzeitiger Rechtslage ist der Betrieb mit einem
alternativen Kraftstoff anders zu bewerten als die oben beschriebene
technische Änderung am Fahrzeug.
Ich hoffe, diese Erläuterungen
sind Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Jeglitza
Matthias
Jeglitza
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Persönlicher Referent des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich
Kasparick
11015 Berlin
Tel.: 030-2008-2270
Fax: 030-2008-2269
Email:
Matthias.Jeglitza@bmvbs.bund.de
Homepage: http://www.bmvbs.de/
>>>
"RMG RAPSOL KUNDENDIENST" <info@rmg-rapsol.de> Montag, 19.
Februar
>>> 2007 17:32 >>>
Sehr geehrter Herr
Jeglitza,
vielen Dank für Ihre Antwort. Anbei habe ich einmal
eine Produkt- und Einbauanleitung beigefügt. Dort können Sie einmal die
Installtionsweise entnehmen.
Wir haben ein zusätzliches
Steuergerät für den Betrieb von Ottomotoren mit
umwelt- und
kostenfreundlichen Kraftstoff Ethanol E85 (85% Ethanol, 15 %
Superbenzin)entwickelt. Um einen Ottomotor mit Ethanol betreiben zu
können, muss einfach die Einspritzmenge um 30 % erhöht werden.
Das
B2 Steuergerät wird an den Einspritzdüsen mit einem Adapter befestigt
und mit der Batterie und Masse verbunden. Ein Thermosensor, der außen am
Kühlwasserschlauch befestigt wird, prüft beim Startvorgang, ob der
Motor warm oder kalt ist. Handelt es sich um eine Kaltstart, erkennt der
Sensor das und erhöht die Einspritzmenge für den unmittelbaren
Kaltstart. Nach etwa
5 Sekunden regelt das Steuergerät die
Einspritzmenge wieder zurück. Mit dieser Technik kann das
Kaltstartorgeln vermieden werden.
Ein weiterer Anschluss muss an
der Lambdasonde angebracht werden, durch die ins Steuergerät
übermittelten Werte, wird der jeweilige eingespritze Kraftstoff und auch
Gemische erkannt. Somit erkennt das Gerät automatisch, ob Super oder
E85 verbrannt wird. Die Einspritzung wird somit immer den aktuellen
Erfordernissen angepasst.
Beim KBA wusste keiner so richtig, wie
zu verfahren ist. Der eine meinte, das System kann eintragungsfrei im
Fahrzeug betrieben werden und sein Kollege teilte uns mit, dass ein
Abgasgutachten erforderlich wäre. Ich bräuchte eine klare Aussage, ob
das System eintragungsfrei im Fahrzeug betrieben werden kann.
Was
kann man machen, wenn doch ein Abgasgutachten erforderlich ist ? Für
jeden Motortyp müsste ein eigenes Abgasgutachten erstellt werden, das
alleine würde Millionen EUR kosten und wäre nicht zumutbar.
Beim
Pflanzenöl ist eine ausgezeichnete Lösung getroffen worden.
Pflanzenölsysteme
können eintragungsfrei und ohne ABE betrieben werden. Erst diese
Regelung hat es der klein- und mittelständigen Wirtschaft möglich
gemacht, Pflanzenölgeräte in Fahrzeuge einzubauen.
Da der
Aufwand und der Änderungsumfang bei den Ethanolgeräten sehr viel
geringer ist, aber auch der Gewinn pro verkaufter und eingebauter
Einheit ist sehr viel geringer, würde es doch auf der Hand liegen, die
Systeme eintragungsfrei, verkaufen und einbauen zu können.
Es
wäre sehr freundlich von Ihnen, wenn Sie mir weiterhelfen können.
Mit
freundlichen Grüßen
Sascha Axmann, Geschäftsführung
RMG
RAPSOL
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
PSts-K [mailto:PSts-K@bmvbs.bund.de]
Gesendet: Montag, 19. Februar
2007 16:23
An: info@rmg-rapsol.de
Betreff: Antw: Neue Kontakt
Nachrichten
Sehr geehrter Herr Axmann,
haben Sie dank
für Ihre Anfrage. Herr Kasparick hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Für
die Beantwortung Ihrer Anfrage benötige ich eine etwas genauere
Beschreibung Ihres Anliegens. Warum und für was soll hier eine Ausnahme
erteilt werden? Ich leite Ihre Frage dann gerne an unsere Fachleute
weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Jeglitza
Matthias
Jeglitza
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Persönlicher Referent des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich
Kasparick
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Matthias.Jeglitza@bmvbs.bund.de
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Id:
33
Name: Axmann, Sasca
Straße: Bahnhofstr. 99a
Ort: 27612
Telefon:
04744730359
Fax: 047442056
EMail: info(at)rmg-rapsol.de
Nachricht:
Hallo Ulrich,
ich wollte mal eben nachfragen, ob alles mit
Deinem Golf in Ordnung ist. Ich
kann Dir auf jeden Fall unser
Kraftstoffadditiv P100 empfehlen, es wurde
entwickelt, um
Ablagerungen an den Ventile und am Zylinderkopf zu
vermeiden. Es
kostet 15 EUR/Liter. Man benötigt ein Verhältnis von 2 Liter
P100
Additven zu 1000 Pflanzenölkraftstoff. Es ist damit sehr ergiebig und
kostengünstig.
Ich
brauche allerdings nochmal in einer anderen Sache Hilfe. Wir bieten
seit
einiger Zeit ebenfalls Bioethanolsysteme für Ottomotoren an.
Gibt es eine
Möglichkeit eine Freistellung von der ABE (Allgemene
Betriebserlaubnis) zu
beantragen. Es wird technisch nur die
Einspritzzeit verändert. Das
Abgasverhalten verbessert sich um fast
90 %. Ich habe schon einmal mit dem
KBA telefoniert. Die konnten mir
aber nichts sagen, denen war der Kraftstoff
Ethanol unbekannt.
Es
wäre sehr freundlich, wenn Du mich mal informieren könntest, wie man
kostengünstig
zu einer ABE Freistellung, wie es ja auch im Pflanzenölsektor
von
Anfang an möglich war, kommen kann.
Vielen Dank !
Gruß
Sascha
Axmann